Beginn der Mitgliedschaft

Der Beginn der Mitgliedschaft innerhalb einer Krankenversicherung ist durch den Gesetzgeber geregelt. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen werden Mitglied mit dem Vertragsbeginn zur Aufnahme eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses. Die Mitgliedschaft bleibt bestehen, auch wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz wechselt oder arbeitslos wird. Beim Arbeitsplatzwechsel muss dem neuen Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung vorgelegt werden. Damit läuft dann die Krankenversicherung lückenlos bei der gleichen Krankenversicherung weiter. Bei privat Versicherten beginnt die Mitgliedschaft bereits mit dem Erhalt der Aufnahmebestätigung. Jedoch besteht zu dieser Zeit noch kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt zu einem festgelegten Datum, das auch in der Zukunft liegen kann. Privat Versicherte, die in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wechseln, fallen mit dem Vertragsbeginn zur Arbeitsaufnahme wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurück.