Fragen und Antworten

Welche Unterschiede gibt es bei den Krankenhäusern?

Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Sie haben in einem zugelassenen Krankenhaus Anspruch auf stationäre Behandlung, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel z. B. nicht durch ambulante ärztliche Behandlungen einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Zugelassen zur Krankenhausbehandlung sind Hochschulkliniken, Krankenhäuser, die in den Krankenhausbedarfsplan eines Landes aufgenommen sind und Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossen haben. Die Krankenkasse kann dem Patienten anfallende Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn der Patient ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus wählt. Privatkrankenhäuser können nicht in Anspruch genommen werden. Wenn Sie älter als 18 Jahre alt sind, müssen Sie für den Klinikaufenthalt (für längstens 14 Tage) im Jahr 8,50 € bzw. 7,00 € (jeweils pro Tag) an das Krankenhaus entrichten. Bei stationärer Behandlung werden Sie im Allgemeinen im Mehrbettzimmer des Krankenhauses untergebracht, Ihre medizinische Betreuung erfolgt grundsätzlich durch die diensthabenden Ärzte. Ein Anspruch auf Behandlung durch leitende Krankenhausärzte (Chefärzte) ist in der Regel nicht gegeben.

Krankenhausleistungen in der privaten Krankenversicherung

Sie können sich frei entscheiden, in welches Krankenhaus Sie sich im Notfall begeben möchten. Auch reine Privatkrankenhäuser können Sie in Anspruch nehmen. Haben Sie Ihre Entscheidung getroffen, müssen Sie bei Aufnahme in die Klinik einen Behandlungsvertrag abschließen. Das Krankenhaus bietet Ihnen auch Wahlleistungen (die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und die privatärztliche Behandlung durch die leitenden Krankenhausärzte), neben den allgemeinen Leistungen im Krankenhaus (Unterbringung in Mehrbettzimmern und Behandlung durch die diensthabenden Ärzte). Die Inanspruchnahme von Wahlleistungen muss bei der Aufnahme ins Krankenhaus vereinbart werden. Für die besondere Unterbringung verlangt das Krankenhaus einen Zuschlag. Für die privatärztliche Behandlung schließen Sie ebenfalls einen gesonderten Vertrag ab. Die Vereinbarung über privatärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an Ihrer Behandlung beteiligten Chefärzte, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.