Winterreifen­pflicht

Seit dem 04. Dezember 2010 gibt es die Winterreifenpflicht in Deutschland. Diese wird in § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO) gesetzlich geregelt und gilt für inländische und ausländische Auto-, LKW- und Motorradfahrer auf innerdeutschen Straßen. Das Fahren mit Winterreifen ist wetterabhängig bei Schnee, Schneematsch und Glätte Pflicht. Eine pauschale Abhängigkeit zur Jahreszeit besteht demnach nicht. Kälte allein ist kein Grund zur Winterreifenpflicht. Liegt im Winter weder Schnee noch Glätte vor, können Autofahrer weiterhin offiziell mit Sommerreifen fahren. Dies betrifft vor allem Regionen im Flachland, die nur selten unter starken Winterbedingungen leiden.

Autofahrer, die bei Schnee und Glätte dennoch mit Sommerreifen fahren, droht ein Bußgeld in Höhe von aktuell 60 € und zusätzlich einen Punkt in Flensburg. Bei Verursachung von Verkehrsbedingungen erhöht sich das Bußgeld auf 80 € pro Verstoß. Im Falle eines Unfalles kann die Versicherung des Kfz die Haftungsübernahme verweigern, sofern ein Verstoß gegen die gesetzliche Winterreifenpflicht stattgefunden hat. Die gesetzliche Winterreifenpflicht gilt zudem nicht für Autos, die lediglich am Straßenrand geparkt werden. Diese können weiterhin mit Sommerbereifung parken. Das Gesetz greift erst bei aktiver Teilnahme am Straßenverkehr.

Die Winterreifenpflicht erlaubt neben Winterreifen auch die Nutzung von M+S-Reifen. Die anerkannten M+S-Ganzjahresreifen eignen sich bei Nässe, Matsch und Schnee und können sowohl im Sommer, als auch im Winter gefahren werden, ohne einen Verstoß gegen die deutsche Straßenverkehrsordnung zu verursachen. Übrigens sind land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge von der gesetzlichen Winterreifenpflicht ausgeschlossen. Bei LKW’s und Bussen beschränken sich die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nur auf die Räder der Antriebsachsen.

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