Ratgeber

Hundehaftpflicht und Hundegesetz in Thüringen

Das derzeit gültige Thüringer Tiergefahrengesetz zum Schutze der Bevölkerung vor Hundeangriffen (ThürTierGefG) wurde am 22. Juni 2011 eingeführt. Am 19. April 2016 hat allerdings bereits der überarbeitete Gesetzentwurf das Kabinett passiert und befindet sich derzeit im Anhörungsverfahren. Indem hierbei Vorschriften für das Führen und Halten von Hunden definiert wurden, soll Gefahren für die Menschen vorgebeugt werden. Hierzu zählt auch der Punkt Hundehaftpflicht

Hundeversicherungspflicht in Thüringen

Die Hundehaftpflichtversicherung ist in Thüringen zwingend nachzuweisen. Es gelten folgende Mindesdeckungssummen:

  • Personen- und Sachschäden: 500.000 Euro
  • Vermögensschäden und sonstige Schäden: 250.000 Euro

Der Abschluss einer Hundehalterhaftpflicht empfiehlt sich für jeden Hund, unabhängig seiner Herkunft oder Rasse. Weil das Verhalten der Vierbeiner als unberechenbar gilt, sieht der Gesetzgeber für Hundehalter die strenge Gefährdungshaftung vor. Demnach haftet dieser unabhängig von der Hunderasse und der Verschuldensfrage für jeden Schaden, der durch das Tier verursacht wird.

Gefährliche Hunde und "Kampfhunde"

Mehr als von Kampfhunden ist in der Thüringer Hundeverordnung von gefährlichen Hunden die Rede. Gefährliche Hunde und demnach auch als Kampfhunde anzusehen sind Tiere, die eine signifikante Schärfe, Angriffslust und Kampfbereitschaft aufweisen und/oder sich bereits als bissig oder aggressiv erwiesen haben. Angenommen wird dies auch dann, wenn die Vierbeiner unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Artgenossen hetzten oder verletzen. Als besonders gefährliche Hunde gelten folgende Rassen:

  • Bullterrier
  • Staffordshire-Bullterrier
  • American Staffordshire-Bullterrier
  • Pitbull-Terrier
  • wie auch deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden

Vorgaben für Halter gefährlicher Hunde

Die Hundeverordnung Thüringens sieht für Halter gefährlicher Hunde eine Erlaubnispflicht vor. Eine Erlaubnis wird dabei nur erteilt, wenn der Tierhalter:

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat und die notwendige Sachkunde vorweisen kann
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt
  • eine Hundehalterversicherung nachweisen kann
  • nachvollziehbar begründet, weshalb sein Bedarf an einem gefährlichen Hund nicht durch andere Rassen befriedigt werden kann
  • seinen als gefährlich eingestuften Hund elektronisch hat kennzeichnen lassen und dieser Umstand durch einen Tierarzt bescheinigt wurde

Sachkundenachweis und Zuverlässigkeit

Von der erforderlichen Sachkunde kann nur bei demjenigen ausgegangen werden, der aufgrund seiner Fähigkeiten und Kenntnisse in der Lage ist, seinen Vierbeiner sicher zu führen sowie halten zu können und so Gefahren durch das Tier vorzubeugen. Als nachgewiesen gilt diese Voraussetzung bei erfolgreich abgeschlossener Sachkundeprüfung. Die notwendige Zuverlässigkeit besitzt hingegen insbesondere derjenige, der in der Vergangenheit nicht aufgrund einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz oder durch Gewaltstraftaten gegen Menschen verurteilt wurde. Eine Alkoholabhängigkeit sowie die eigene Geschäftsunmündigkeit zählen ebenfalls zu den Ausschlusskriterien. Um sich hierüber ein Bild machen zu können, darf die zuständige Behörde eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle oder eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister anfordern.

Weitere Voraussetzungen für Halter gefährlicher Hunde

Halter gefährlicher Hunde müssen ferner folgende Vorschriften beachten:

  • Sie müssen ihre Vierbeiner auf eigene Kosten chippen lassen, damit diese bei einem Bissvorfall, im Falles des Entlaufens etc. durch die Behörden ermittelt werden können. Die Chipdaten sind bei der Gemeinde oder der örtlich zuständigen Verwaltungsgemeinschaft anzuzeigen. Hierzu genügt zumeist die Vorlage eines aktuellen EU-Heimtierausweises. Der Mikrochip muss dem ISO-Standard 11784: 1996 entsprechen. Die Pflicht zum Chippen besteht übrigens für alle Hunde, unabhängig von der Rasse.
  • Wer einen gefährlichen Hund führt, darf nicht gleichzeitig andere Hunde mitführen.
  • Außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen privaten Grundstücks ist der Hund an einer mindestens 2 Meter langen Leine zu führen, außer es handelt sich um ein Hundeauslaufgebiet ohne Gefahr für Dritte.
  • Andere Personen dürfen Kampfhunde und gefährliche Hunde nur führen, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit gegeben ist.
  • Der Hundehalter hat die Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde sowie ein gültiges Personaldokument mit sich zu führen.

Konsequenzen bei Verstoß gegen die Vorschriften?

Wer keine Hundehaftpflicht in Thüringen nachweisen kann oder eine andere Vorschrift missachtet, dem droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Außerdem geht jeder Hundehalter bei Missachtung der Vorschriften und Vertragsbedingungen der Hundehaftpflichtversicherung das Risiko ein, dass die Versicherung im Schadensfall nicht oder nur teilweise den Schaden begleicht.

Welche Police hierbei einen umfassenden Versicherungsschutz bietet und auch bei Obliegenheitsverletzungen ein Auge zudrückt, kann dem Hundehaftpflicht Vergleich auf GELD.de entnommen werden. Hierdurch kann bei der Hundehaftpflicht auch viel Geld gespart werden. Zudem ist der Hundehaftpflicht Vergleich völlig unverbindlich und kostenlos.

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