Ratgeber

Hundehaftpflicht und Hundegesetz in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein werden die gesetzlichen Vorschriften für Hundehalter seit 2016 durch das neue Hundegesetz geregelt. Das bisherige "Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren" (GefHG) wurde vom "Gesetz über das Halten von Hunden" (HundeG) abgelöst.

Hundeversicherungspflicht in Schleswig-Holstein

Laut schleswig-holsteinischen Hundegesetz ist Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung Pflicht für alle Hunde ab einem Alter von drei Monaten. Bezüglich der Mindestversicherungssummen gelten folgende Vorgaben:

  • Personenschäden: 500.000 Euro
  • Sachschäden: 250.000 Euro

Leinenpflicht, Kennzeichnung und Hundekot

Neben der Vorgabe zur Hundehaftpflichtversicherung werden in Schleswig-Holstein weitere Vorschriften für die Hundehaltung durch das Hundegesetz geregelt. So gelten gewisse allgemeine Pflichten für alle Hundehalter:

  • verantwortungsvolle Haltung und Führung im Hinblick auf Wahrung der öffentlichen Sicherheit
  • Leinenpflicht in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit, beispielsweise Fußgängerzonen, öffentliche Gebäude, Friedhöfe)
  • Verbot zur Mitnahme des Hundes in Kindergärten, Schulen, Kirchen, Krankenhäuser, Theater, Badeanstalten und weitere
  • Kennzeichnung (mit Angaben zur Ermittlung des Halters) an Halsband oder vergleichbarer Vorrichtung außerhalb des eigenen Grundstücks
  • Verbot zur Ausbildung im Hinblick auf gesteigerte Aggressivität des Hundes
  • Pflicht zur ordnungsgemäßen Entfernung und Entsorgung von Verschmutzungen, die durch den Hund verursacht wurden (Hundekot)

Gefährliche Hunde und "Kampfhunde"

Die neue Hundeverordnung in Schleswig-Holstein sieht keine Einstufung hinsichtlich der Gefährlichkeit eines Hundes aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse vor (keine Rasseliste). Hunde gelten dann als gefährlich, wenn die zuständige Behörde Kenntnis zu genauen Hinweisen auf die Gefährlichkeit erhält:

  • ein Mensch wird gebissen (Ausnahme: verteidigende Reaktion auf strafbare Handlung oder natürlicher Selbsterhaltungstrieb)
  • ein anderes Tier wird gebissen (Ausnahme: Verteidigung des Hundes gegen einen Angriff)
  • unkontrolliertes Hetzen und Reißen von Nutz- und/oder Wildtieren
  • wiederholt aggressives Verhalten gegen Menschen und/oder Tiere

Besteht der Verdacht auf Gefährlichkeit, kann die zuständige Behörde die Begutachtung des Hundes durch einen Tierarzt anordnen. Wurde ein Hund als gefährlich eingestuft, kann der Hundehalter den Wegfall dieser Einstufung aufgrund fehlender Voraussetzungen beantragen. Zum Nachweis der Ungefährlichkeit dient die Bescheinigung eines Tierarztes, dass zukünftig keine gefährlichen Verhaltensweisen des Hundes zu erwarten sind. Ein entsprechender Antrag kann jedoch erst frühestens zwei Jahre nach der rechtskräftigen Feststellung der Gefährlichkeit sowie ein Jahr nach einem erfolgreich bestandenen Wesenstest des Hundes erfolgen (§7, Absatz 4). Dieser kann ausschließlich durch eine Person durchgeführt werden, die eine Zulassung durch die Tierärztekammer Schleswig-Holstein besitzt.

Vorgaben für Halter gefährlicher Hunde

Für das Halten und Führen von gefährlichen Hunden nennt das Hundegesetz klare Vorschriften:

  • Haltung auf einem ausbruchssicheren Grundstück
  • Führung außerhalb des Grundstücks nur durch den Hundehalter selbst
  • Führen des Tieres durch eine andere Aufsichtsperson nur mit schriftlicher Erlaubnis durch die Behörde möglich
  • Leinenpflicht: Führen an einer maximal zwei Meter langen Leine (bei eingezäuntem Gelände und getragenem Maulkorb entfällt die Anleinpflicht in behördlich ausgewiesenen Auslaufzonen)
  • Maulkorbpflicht: außerhalb des eigenen Grundstücks, spätestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats
  • Mitführen einer Erlaubnis für die Haltung des gefährlichen Hundes beim Führen durch den Hundehalter oder eine berechtigte Aufsichtsperson

Konsequenzen bei Verstoß gegen die Vorschriften

Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben werden von der entsprechenden Behörde als Ordnungswidrigkeiten gewertet und können mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 10.000 Euro geahndet werden. Falls es im Zusammenhang mit einer solchen Ordnungswidrigkeit zu einem Versicherungsfall kommt, kann es zusätzlich zu großen Problemen mit dem Versicherer kommen. Wenn ein derartiger Verstoß mit dem Schaden selbst in Zusammenhang steht, besteht die Möglichkeit zur Einschränkung oder sogar zum Verlust des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsnehmer ist neben der allgemeinen Pflicht zum Schadenersatz zusätzlich zu Minderung sowie Abwendung eines Schadens verpflichtet.

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