Ratgeber

Hundehaftpflicht und Hundegesetz in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt gelten für Hundehalter die gesetzlichen Vorschriften, für die das "Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren" (Hundegesetz - HundeG LSA) die gesetzliche Grundlage bildet. Hierbei geht es um die Hundehaftpflicht in Sachsen-Anhalt und die Haltung von Hunden.

Hundeversicherungspflicht in Sachsen-Anhalt

Dem sachsen-anhaltischen Hundegesetz besteht für Hundehalter die Verpflichtung zur Hundehaftpflichtversicherung. Diese Vorgabe zur Hundehaftpflicht in Sachsen-Anhalt gilt für alle Hunde unabhängig von Rasse oder anderen Kriterien ab einem Alter von drei Monaten. Zusätzlich fordert die Hundeverordnung Sachsen-Anhalt folgende Mindestdeckungssummen für den Versicherungsschutz:

  • Personen- und Sachschäden: 1.000.000 Euro
  • Vermögensschäden: 50.000 Euro

Rechte und Pflichten für Hundehalter

Neben der Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gelten noch zwei weitere Pflichten für alle Hundebesitzer in Sachsen-Anhalt:

  • keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beim Halten und Führen des Hundes
  • Kennzeichnung des Hundes mit spätestens sechs Monaten mittels Mikrochip (Transponder)

Allgemeingültige Vorgaben zur Person des Halters oder der beauftragten Aufsichtsperson gibt es nicht, allerdings gelten für gefährliche Hunde gesonderte Regelungen.

Gefährliche Hunde und "Kampfhunde"

Nach der Definition des Hundegesetzes in Sachsen-Anhalt wird ein Hund als gefährlich eingestuft, wenn die Vermutung der Gefährlichkeit besteht oder diese bereits festgestellt wurde. Als gefährlich gelten Hunde, wenn ein oder mehrere der folgenden Punkte zutreffen:

  • gesteigerte Angriffslust, Kampfbereitschaft oder Schärfe aufgrund von Zucht, Erziehung und/oder Haltung (Ausnahmen: geprüfte Jagdhunde sowie ausgebildete Dienst- oder Polizeihunde)
  • durch Aggressivität auffällig gewordene Hunde, die ohne erkennbare Provokation Menschen oder andere Tiere gebissen haben
  • durch drohendes Anspringen aufgefallene Hunde
  • Auffälligkeit durch unkontrolliertes Hetzen und/oder Reißen von anderen Tieren
  • gemeinsame Angriffe mehrerer Hunde gegen Tiere oder Menschen (mit Bissen mindestens eines der angreifenden Tiere gegen das/die Opfer)

Der Handel sowie die Zucht mit gefährlichen Hunden ist ausdrücklich verboten und gilt gleichermaßen für Privatpersonen wie auch für gewerbliche Hundezüchter. Neben als gefährlich eingestuften Hunden (egal welcher Hunderasse) erstrecken sich diese Verbote zudem auf bestimmte Hunderassen, die nach Ansicht des Gesetzgebers generell gefährlich sind. Dies schließt neben den Rassehunden selbst auch Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden ein:

  • American Staffordshire-Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull-Terrier
  • Staffordshire Bullterrier

 

Vorgaben für Halter gefährlicher Hunde

Die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes darf ausschließlich mit ausdrücklicher Erlaubnis der zuständigen Behörde erfolgen (§ 4). Eine entsprechende Genehmigung muss schriftlich beantragt werden, für die Erteilung sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • der Hundehalter hat das 18. Lebensjahr vollendet
  • Zuverlässigkeit des Halters (Führungszeugnis)
  • persönliche Eignung des Halters
  • Sachkundenachweis für den Hundehalter
  • nachgewiesener Wesenstest des Hundes durch anerkannten Sachverständigen
  • Nachweis über Transponder-Kennzeichnung des Hundes
  • Nachweis über abgeschlossene Hundehaftpflichtversicherung

Die Frist für die behördliche Vorlage des Wesenstest-Nachweises beträgt sechs Monate nach Beginn der Haltung. Für das Führen von gefährlichen Hunden nennt das Gesetz klare Richtlinien:

  • Führen außerhalb des Grundstücks nur durch den Hundehalter selbst
  • schriftliche Erlaubnis der Behörde für das Führen durch eine andere Aufsichtsperson
  • Halteerlaubnis und gültiges Personaldokument außerhalb des eigenen Grundstücks immer mitführen

Konsequenzen bei Verstoß gegen die Vorschriften

Das Hundegesetz Sachsen-Anhalt nennt Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet werden können. Neben diesen Kosten können mögliche Verstöße zusätzlich zu Problemen führen, wenn es in diesem Zusammenhang zu einem Versicherungsfall kommt. Hier kann es möglicherweise zu Einschränkungen oder gar dem Verlust des Versicherungsschutzes kommen, da der Versicherungsnehmer neben der allgemeinen Schadenersatzpflicht ebenfalls zur Minderung sowie Abwendung eines Schadens verpflichtet ist.

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