Ratgeber

Hundehaftpflicht und Hundegesetz in Mecklenburg-Vorpommern

Das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern stellt spezielle Anforderungen an das Halten, das Führen und auch das Züchten von Hunden sowie an spezielle Hunderassen, die gesetzlich in der Hundeverordnung des Landes geregelt sind. Allerdings schreibt Mecklenburg-Vorpommern als einziges Bundesland seinen Hundebesitzern keine Hundehaftpflichtversicherung vor.

Hundehaftpflicht in Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern steht in der "Verordnung über das Führen und Halten von Hunden" (HundehVO M-V), woran sich Hundebesitzer zu halten haben und welche Rechte und Pflichten sie haben, damit Gefahren vorgebeugt bzw. abgewehrt werden können. So soll die öffentliche Sicherheit gewährleistet bleiben.

Anders als in anderen Bundesländern Deutschlands gibt es keine gesetzliche Vorschrift für eine Hundehaftpflicht in Mecklenburg-Vorpommern! Hundehaltern steht es frei, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen, auch dann, wenn es um die Haltung gefährlicher Hunde geht. Dennoch wird empfohlen, sich mit einer solche Tierhaftpflichtversicherung abzusichern. Denn Hundehalter sind gemäß § 833 BGB für jeden Schaden haftbar, den Ihr Tier verursacht, und müssen unter Umständen mit hohen Schadensersatzansprüchen von Dritten rechnen.

Rechte und Pflichten für Hundehalter

Hundehalter oder Besitzer, die ihre Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums (abgegrenztes, umzäuntes, geschütztes Grundstück und Gebäude) führt, muss dafür körperlich und auch geistig in der Lage sein, den Hund so zu beaufsichtigen, dass dieser keine Gefahr für Menschen, Tiere und Sachen darstellt.

Leinenzwang und Halsbandpflicht

In Mecklenburg-Vorpommern ist es verboten, Hunde außerhalb des Privatgrundstücks aufsichtlos frei herumlaufen zu lassen. In der Öffentlichkeit sowie an Orten und bei Veranstaltungen, an denen mit großen Menschenansammlungen zu rechnen ist, wie Volksfesten, Märkten, Umzügen oder Versammlungen müssen alle Hunde an der Leine geführt werden (Leinenpflicht). Dies gilt auch für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder Tiergärten. Zudem müssen Hunde ein Halsband mit dem Namen und der Adresse des Halters sowie eine gültige Steuermarke tragen. Der Hundehalter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hund das befriedete Besitztum bzw. den Wohnraum und das Grundstück des Halters nicht eigenmächtig verlassen kann.

Gefährliche Hunde / Kampfhunde

In Mecklenburg-Vorpommern dürfen gefährliche Hunde weder gewerbsmäßig gezüchtet noch gehalten oder geführt werden. Für die nichtgewerbliche Haltung von gefährlichen Hunden benötigt der Hundehalter eine Erlaubnis gemäß § 4 HundehVO M-V, welche die örtliche Ordnungsbehörde erteilen muss.

Als gefährlich gelten in Mecklenburg-Vorpommern Hunde, die mittels Ausbildung, Abrichtung oder Zucht eine übermäßige Angriffslust, Kampfbereitschaft, Schärfe oder ähnliche gefährdende Merkmale besitzen. Es ist untersagt, Hunde für eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszubilden. Auch werden Hunde als gefährlich betrachtet, die bereits Menschen oder Tiere schädigend gebissen haben, ohne dabei selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein. Das Gleiche gilt für Hunde, die bereits mehrfach Menschen angegriffen, gefährdet und angesprungen haben. Folgende Hunderassen werden in Mecklenburg-Vorpommern als gefährlich eingestuft:

  • American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bull Terrier
  • Bull Terrier
  • Kreuzungen (Mischlinge) aus diesen Rassen oder mit anderen gefährlichen Hunden

 

Rechte und Pflichten für Halter gefährlicher Hunde

Halter von gefährlichen Hunden haben gemäß § 3 HundehVO M-V folgende Gebote und Verbote zu beachten:

  • Zugangsverbot für gefährliche Hunde auf Kinderspielplätzen, an Badestellen oder auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen markiert sind
  • sichtbares Warnschild an allen Zugängen zum Privatgrundstück mit der Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht, bissiger Hund!"
  • grundsätzliche Leinenpflicht für gefährliche Hunde
  • max. Leinenlänge: 2 Meter
  • Maulkorbpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums
  • gleichzeitiges Führen von nicht mehr als einem gefährlichen Hund pro Person
  • Meldepflicht bei der zuständigen Ordnungsbehörde bei (vorübergehendem) Hundehalterwechsel

Konsequenzen bei Verstoß gegen die Vorschriften

Die Gesetze der Hundeverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern müssen strikt befolgt werden. Im Fall einer Nichteinhaltung ist mit hohen Bußgeldern, der Untersagung der Haltung, der Einziehung des Hundes und unter Umständen mit weiteren Strafen zu rechnen. Für eine Hundehaftpflichtversicherung sind die Vorgaben des Versicherers einzuhalten. Andernfalls droht der Verlust oder eine Einschränkung des Versicherungsschutzes. Das heißt, die Versicherung zahlt im Schadensfall nicht oder nur bis zu einer bestimmten Geldsumme.

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