Ratgeber

Hundehaftpflicht und Hundegesetz in Hamburg

In Hamburg regelt das Hamburger Hundegesetz und die Durchführungsverordnung zum Hundegesetz (HundeGDVO) die Vorschriften für das Halten und Führen von Hunden. Hierzu zählt auch die Verpflichtung zur Hundehaftpflichtversicherung.

Hundehaftpflichtversicherung in Hamburg

Für alle Hundehalter besteht in Hamburg eine generelle Pflicht zum Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung. Im Hamburgischen Hundegesetz werden konkrete Vorgaben für diese Hundehaftpflicht genannt:

  • maximale Selbstbeteiligung darf 500 Euro betragen
  • Mindestversicherungssumme ist 1 Million Euro
  • Police umfasst mindestens die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB

Leinenzwang, Maulkorb und andere Hundehalterpflichten

Jeder Hundehalter in Hamburg ist zur Anmeldung seines Hundes im Hunderegister verpflichtet. Neben der Haftpflichtversicherung ist zusätzlich die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip notwendig. Zu den wichtigsten Vorgaben gehört die Leinenpflicht des Hundes. Für bestimmte Hunde/Orte gilt die Verpflichtung einer maximal zwei Meter langen, insbesondere reißfesten Leine:

  • läufige Hündinnen
  • durch erhebliche Belästigung aufgefallene Hunde (Verfolgen, Anbellen, etc.)
  • in Fußgängerzonen, Einkaufszentren, bei großen Veranstaltungen und vergleichbaren Orten
  • in unmittelbarer Umgebung von Kindergärten, Schulen, Spielplätzen

Eine Ausnahme dieses Leinenzwangs in Hamburg besteht in speziellen Hundeauslaufzonen (behördlich gekennzeichnet). Geführt werden darf ein Hund nur, wenn die entsprechende Person sich als Aufsichtsperson eignet. Bei Vorlage einer Bescheinigung über die bestandene Gehorsamsprüfung können Sie sich und Ihren Hund auf Antrag von der Anleinpflicht befreien.

Vorschriften für gefährliche Hunde

In Hamburg ist das Halten gefährlicher Hunde grundsätzlich verboten, kann in Ausnahmefällen jedoch durch die Behörde erlaubt werden. Hier ist der Nachweis der Zuverlässigkeit des Hundehalters erforderlich. Dazu sind die Volljährigkeit des Halters und die Vorlage eines Führungszeugnisses nötig. Bestimmten Personen ist die Haltung aufgrund fehlender Zuverlässigkeit generell untersagt. Neben Minderjährigen sind dies insbesondere:

  • psychisch kranke Personen
  • drogen-, medikamenten- und alkoholabhängige Personen
  • Straftäter (Körperverletzung, Vergewaltigung, andere gemeingefährliche Straftaten)
  • Personen, die im Zustand von Trunkenheit eine Straftat begangen haben
  • Personen, die innerhalb der vergangenen fünf Jahre für Straftaten in Verbindung mit dem Tierschutzgesetz (und weiteren) verurteilt wurden

 

Listenhunde bzw. Kampfhunde in Hamburg

Unter der Bezeichnung "gefährliche Hunde" fallen in Hamburg generell alle Hunde, die gegen Menschen oder andere Tiere (insbesondere Hunde) ein für die jeweilige Situation unangemessenes oder ausgeprägt aggressives Verhalten zeigen. Folgende Hunderassen (Listenhunde) gilt grundsätzlich die Vermutung der Gefährlichkeit:

  • American Pit Bull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier

Auch Mischlinge dieser Rassen (Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunderassen) gelten als gefährlich. Zusätzlich gilt die Gefährlichkeitsvermutung für weitere Hunderassen (und deren Mischlinge), sofern der Halter keinen Nachweis über die Ungefährlichkeit des Hundes erbracht hat:

  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Kangal
  • Kaukasischer Owtscharka
  • Mastiff
  • Mastin Español
  • Mastino Napoletano
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

Für die Erteilung sind neben den bereits erwähnten Voraussetzungen bezüglich des Halters weitere Nachweise erforderlich:

  • besonderes Interesse der Haltung
  • operative Kastration des Hundes
  • Besuch einer behördlich anerkannten Hundeschule

Nach § 17 ist bei Erlaubnis der Haltung des Tieres zu gewährleisten, dass keine Gefährdung für Menschen, Tiere oder Sachen besteht. Außerhalb des eigenen Grundstücks besteht die Verpflichtung zu folgenden Maßnahmen:

  • Maulkorb (Beißhinderung)
  • Leinenpflicht (reißfeste Leine)
  • Halsband oder Brustgeschirr

Zusätzlich besteht die Pflicht zur Kennzeichnung des Grundstücks oder der Wohnung durch ein geeignetes Warnschild, z. B. "Warnung vor dem Hunde", mit dem deutlichen Hinweis auf die Gefährlichkeit.

Konsequenzen bei Verstoß gegen die Vorschriften

Wenn ein Hundehalter gegen die Vorgaben der Hundeverordnung verstößt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden kann. Strafbare Handlungen können mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden. Für den Hundehalter besteht neben der Haftpflicht auch eine Verpflichtung zu Abwendung und/oder Minderung eines Schadens. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften kann dem Halter eines Hundes im Schadenfall eine Mitschuld zugewiesen werden, die möglicherweise zu Problemen mit dem Versicherer führen können. Kommen Sie als Hundebesitzer den Vorschriften nicht nach, gefährden sie u. U. auch Ihren Versicherungsschutz der Tierhaftpflichtversicherung, so zum Beispiel bei Nichteinhaltung der Anleinpflicht. Es gibt allerdings Hundehaftpflicht-Tarife, die auch bei nicht angelegter Leine im Schadensfall für die Kosten einspringen.

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