Ratgeber

Hundehaftpflicht und Hundegesetz in Brandenburg

Wie die anderen deutschen Bundesländer hat auch Brandenburg Vorschriften zur Hundehaltung zum Schutz der Bevölkerung erlassen. Diese finden sich in der Hundehalterverordnung (HundehV Brandenburg) bzw. der "Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden" wieder. Hierin sind insbesondere die Punkte Hundehaftpflichtversicherung, Hundehaltung (alle Rassen) und Vorgaben für gefährliche Hunde geregelt.

Hundeversicherungspflicht in Brandenburg

Die Brandenburger Hundeverordnung schreibt vor, dass Halter gefährlicher Hunde eine Hundehaftpflichtversicherung für ihr Tier abschließen bzw. nachweisen müssen. Der Versicherer stellt dafür kostenlos eine Versicherungsbestätigung aus. Doch auch für die Halter solcher Hunderassen, die nicht als Kampfhunde oder gefährliche Hunde eingeordnet werden, ist der Abschluss einer Hundehalterhaftpflicht sehr zu empfehlen. Schließlich hängt das Verhalten eines jeden Hundes von unterschiedlichen Faktoren ab, weshalb die Vierbeiner recht unberechenbar reagieren können. Angesichts des teils deutlich abweichenden Leistungsumfangs tut jeder Hundehalter gut daran, einen kostenlosen und unverbindlichen Hundehaftpflicht-Vergleich vorzunehmen. Auf diese Weise lassen sich mit der Hundehaftpflicht in Brandenburg unnötige Kosten sparen.

Leinenpflicht und Maulkorbzwang

Ob Kampfhund oder Schoßhündchen, in folgenden Fällen besteht für alle Hunde in Brandenburg eine Leinenpflicht:

  • an Orten sowie auf Veranstaltungen mit Menschenansammlungen (z.B. Volksfesten, Aufzügen)
  • auf Camping- und Sportplätzen
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln, Verwaltungsgebäuden, Fußgängerzonen und Einkaufzentren
  • bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen sowie auf Flächen im Gemeinschaftseigentum (z.B. Treppenhäuser, Waschküche)

Die (reißfeste!) Leine darf dabei höchstens zwei Meter lang ausfallen. Für gefährliche Hunde gilt generell Leinenzwang außerhalb des eigenen Privatgrundstücks. Was den Maulkorb angeht, dürfen gefährliche Hunde (außerhalb des eigenen Grundstücks) nie ohne diesen Beißschutz geführt werden. In öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Verwaltungsgebäuden gilt dies auch für jeden anderen Hund.

Ein generelles Mitnahmeverbot für alle Hunde gilt in Brandenburg ferner

  • in Badeanstalten und entsprechend gekennzeichneten öffentlichen Badestellen
  • auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind
  • auf Kinderspielplätzen

"Kampfhunde" und gefährliche Hunde

Brandenburg geht bei folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen (Mischlingen) von Kampfhunden aus, weil der Gesetzgeber hierbei von einer Angriffslust, Schärfe sowie Kampfbereitschaft ausgeht, die über das natürliche Maß hinausgeht:

  • American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Tosa Inu

Die nachfolgenden Rassen und Mischlinge dieser Hunderassen werden in Brandenburg ebenfalls als gefährliche Hunde eingestuft, zumindest solange, wie der Hundehalter gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde nicht nachgewiesen hat, dass das Tier eben keine gesteigerte Schärfe, Angriffslust sowie Kampfbereitschaft aufweist:

  • Alano
  • Bullmastiff
  • Cane Corso
  • Dobermann
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler

Der Nachweis über die Ungefährlichkeit ist allerdings erst dann zu erbringen, wenn das Tier das erste Lebensjahr vollendet hat. Konnte die örtliche Ordnungsbehörde von der Ungefährlichkeit des Vierbeiners überzeugt werden, stellt sie eine Bescheinigung aus, das sogenannte Negativzeugnis. Gemeinsam mit ihr wird auch eine Plakette ausgestellt. Darüber hinaus können auch Hunde anderer Rassen als gefährlich eingestuft werden, wenn ihr Verhalten dies nahelegt.

Anforderungen an Halter gefährlicher Hunde

Der Hundehalter gefährlicher bzw. von Kampfunden hat seine Zuverlässigkeit gegenüber der Ordnungsbehörde nachzuweisen. So darf er unter anderem in den letzten Jahren nicht aufgrund einer vorsätzlichen Gewaltstraftat oder eine Straftat gegen das Tierschutzgesetz sowie Waffengesetz rechtskräftig verurteilt worden sein. Hierzu ist ein Führungszeugnis vorzulegen, dessen Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegt. Die Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes steht und fällt zudem mit der Sachkundeprüfung. So muss der Hundebesitzer nach dem Willen des Gesetzgebers in der Lage sein, den Hund so zu halten, dass sich keine Gefahr für Menschen, Tiere und Sachen ergibt. Hierzu ist bei der örtlichen Ordnungsbehörde eine Sachkundeprüfung abzulegen. Schließlich erfordert das Halten eines Kampfhundes eine Erlaubnis. Diese wird insbesondere nur dann erteilt, wenn der Antragsteller über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt, die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt hat und mindestens 18. Jahre alt ist.

Weitere Pflichten für Kampfhundehalter

Neben der persönlichen Eignung hat der Hundehalter gemäß den Vorgaben der Hundeverordnung weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Insbesonderehater …

  • sein Tier unabhängig vom Alter auf Dauer mit einem ISO zertifizierten Mikrochip- Transponder kennzeichnen zu lassen.
  • sein Besitzeigentum so zu sichern, dass der Vierbeiner nicht entweichen oder ausbrechen kann.
  • an sämtlichen Zugängen zum Privatgrundstück ein Warnschild mit der Aufschrift "Vorsicht bissiger Hund" oder "Vorsicht gefährlicher Hund" anzubringen.
  • keinen gefährlichen Hund in Mehrfamilienhäusern zu halten - Ausnahmen sind möglich.
  • den Hund außerhalb seines Privatgrundstücks zu beaufsichtigen und sicher zu führen.
  • das Tier nicht an Personen zu übergeben, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig zu führen.
  • dem Hund ein Halsband anzulegen, aus dem sich Name und Wohnanschrift ergeben.
  • eine kreisrunde Plakette am Halsband anzubringen, die einen Durchmesser von 40 mm sowie das Landeswappen aufweist. Wurde ein Negativzeugnis erteilt, ist sie grün statt rot.
  • bei entsprechender Prüfung durch die Behörden die Erlaubnis vorlegen zu können.

Konsequenzen bei Verstoß gegen die Hundehaltungsvorschriften

Die Missachtung einer der genannten Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Je nach Verstoß kann diese mit einer Geldbuße von 10.000 oder gar bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Das vorschriftswidrige Verhalten führt angesichts der sogenannten Gefährdungshaftung (§ 833 Satz 1 BGB) auch sehr schnell zu einer Mitschuld des Hundehalters. Darüber hinaus droht in der Hundehalterpflichtversicherung der Verlust des Versicherungsschutzes. Ein Hundehaftpflicht-Vergleich auf GELD.de klärt darüber auf, ob die Hundeversicherung auch dann zahlt, wenn der Hund ohne Leine geführt wird oder dieser eine fremde Person beißt. Grundsätzlich sollten aber alle Hundebesitzer wissen, dass sie per Gesetz eine Pflicht zur Schadenabwendung und -minderung haben.

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