Versicherungsfreiheit Rente

Eine Versicherungsfreiheit (Rente entsteht ausdrücklich nicht als Anspruch in der Gesetzlichen Rentenversicherung) ist nicht von gleicher Bedeutung wie eine Befreiung von der Versicherungspflicht, da diese auf Antrag und nur als Ausnahme erteilt wird. Alle abhängig Beschäftigten sind in Deutschland in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und zahlen regelmäßig festgelegte Beiträge. Diese Beiträge lässt der Arbeitgeber nach Lohn- bzw. Gehaltsabzug direkt der Rentenversicherung zukommen. Für bestimmte Berufsgruppen sieht der Gesetzgeber Versicherungsfreiheit (Rente aus berufsständischen Versorgungswerken erhaltend) in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Um Versicherungsfreiheit zu erlangen, können verschiedene Berufsgruppen einen entsprechenden Antrag stellen. Es gibt Personen, die mittels Antrag versicherungsfrei werden können, und Beschäftigte in einigen Berufsgruppen, die keinerlei Antrag stellen müssen. Versicherungsfreiheit (Rente aus eigenen Versorgungswerken) genießen immer Beamte und Richter sowie Berufssoldaten und Beschäftigte von Körperschaften. Versicherungsfrei sind geringfügig Beschäftigte (können auf Versicherungsfreiheit verzichten), wobei der Arbeitgeber eine Pauschale zur Rentenversicherung leisten muss. Beim Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung darf sich nachversichert werden.