Verjährung Rente

Aus einer begründeten Verjährung aus Rente (Bescheid, Nichtzahlung) entsteht ein Recht des Rentenversicherungsträgers, Leistungen und Renten zu verweigern. Grundsätzlich verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen (Rentenanspruch eingeschlossen) innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres, die die Anspruchsentstehung begründen. Der Verjährung aus Rente wird durch schriftlichen Antrag auf den Rentenantrag (Sozialleistung) oder durch Erhebung von Widerspruch entgegengewirkt. Die Frist wird gehemmt, bis über den Antrag / Widerspruch eine Entscheidung gefällt wurde und die Bekanntgabe erfolgt ist. Dann beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt neu (§ 209 BGB). Die Verjährung bezeichnet im Allgemeinen einen Verlust der Möglichkeit der Durchsetzung von Rechten und Forderungen, obwohl der Anspruch weiter besteht. Der Schuldner beruft sich bei seiner Weigerung der Zahlung auf § 214 BGB. Daran hat auch die Änderung des Rechts bei Verjährung durch das Schuldrechts-Modernierungs-Gesetz zum 01.01.2002 keinen Einfluss. Eine Verjährung aus Rente läuft jedoch bei Rücknahme der Vollstreckungshandlung (Mahnbescheid) weiter (§ 212 Abs. 2 BGB).