Teilrente

Die Altersrente kann grundsätzlich als Teilrente oder Vollrente in Anspruch genommen werden. Dabei beträgt die Teilrente entweder ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der vollen Rentenzahlung. Orientiert daran werden unterschiedlich hohe Hinzuverdienstgrenzen zugrunde gelegt. Die Möglichkeit, früher als vor dem 65. Lebensjahr in den Ruhestand zu gehen, wird noch selten genutzt. Wer vor der Regelaltersgrenze einen Rentenanspruch erheben will, muss belegen können, ob und in welcher Höhe die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Dies kann durch das Bruttoarbeitsentgelt oder vergleichbare Einkommen der Fall sein. Wer teilweise erwerbsgemindert ist und einen Anspruch auf eine Teilrente geltend machen kann, muss die Hinzuverdienstgrenze berücksichtigen, die sich unter anderem nach dem zuletzt versicherten Einkommen in den vergangenen drei Kalenderjahren vor Einsetzen der Altersrente richtet. In der Regel gilt: je niedriger die Teilrente, desto höher die Einkommensgrenze für den Hinzuverdienst ohne einen steuerlichen Abzug. Sie eignet sich jedoch nur dann, wenn der Hinzuverdienst voll ausgeschöpft wird.