Sozialversicherungspflichtiges Entgelt

Sozialversicherungspflichtiges Entgelt wird im Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV, § 14) als ein laufendes oder einmalig erzieltes Einkommen aus einer Beschäftigung benannt, für die Sozialversicherungsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden müssen. Ein Sozialversicherungspflichtiges Entgelt ist in der Regel die Summe aus Nettoentgelt, Steuern und dem Beitragsanteil zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung. Dabei ist es unbedeutend, ob diese Einnahmen oder Arbeitsentgelte aus einem Rechtsanspruch abgeleitet wurden oder ob sie mittelbar oder unmittelbar aus einer Beschäftigung stammen. Ebenso wenig spielen die Form und die Bezeichnung des Entgelts eine Rolle. Wird ein Sozialversicherungspflichtiges Entgelt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erzielt, wird dieses mit dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, den Regelsätzen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung belegt. Ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt entsteht nicht bei der Leistung von lohnsteuerfreien einmaligen Einnahmen und laufenden Zulagen sowie Zuschlägen, soweit diese bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auftreten und eine Höhe von 25 Euro je Stunden nicht überschreiten.