Schenkungsteuer rente

Eine Schenkungssteuer wird an das Finanzamt gezahlt, wenn eine Person freiwillige Zuwendungen in Form von Geld- beziehungsweise Sachgeschenken erhält. Die Schenkungssteuer fällt geringer aus als eine mögliche Erbschaftssteuer. Damit können frühzeitige Schenkungen Erbschaftssteuer vermeiden. Die Schenkungssteuer wegen Rente oder eines anderen vermachten Vermögens oder Gegenstandes muss im Gegensatz zur Erbschaftssteuer umgehend nach einer Schenkung bezahlt werden. Erbschaftssteuer sowie Schenkungsteuer bei Rente (Vertrag einer Lebensversicherung) fallen grundsätzlich an, soweit sie Freibeträge übersteigen (persönliche Freibeträge bei Ehepartnern in Höhe von 307.000 Euro sowie Versorgungsfreibeträge von 255.000 Euro). Erbschaftssteuer und Schenkungsteuer bei Rente, speziell bei der Riester-Rente, fallen an, wenn Leistungen oder Ansprüche aus dieser Rente durch die Schenkung des Versicherten oder durch Vererbung oder Nachlass bei dessen Tod erworben werden. Die Beiträge für den Versicherungsvertrag zur Altersvorsorge sind hingegen von der Versicherungsteuer befreit. Erhält ein Versicherter Leistungen aus der eigenen Riester-Rente, dann wird keine Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer wegen Rente erhoben.