Rentensplitting

Das Rentensplitting stellt eine Alternative zur Hinterbliebenenrente dar. Diese Möglichkeit gibt es seit dem Jahr 2002 und die Entscheidung ist bindend, wenn sie einmal gewählt wurde. Dabei richtet sich das Rentensplitting an Ehepaare, welche ab dem 01. 01. 2002 geheiratet haben. Aber auch Ehepaare, die bereits in früheren Jahren geheiratet haben, dürfen das Rentensplitting in Anspruch nehmen, wenn bei beiden Eheleuten das Geburtsdatum nach dem 01. 01. 1962 liegt. Beim Rentensplitting werden die Anwartschaften für die Rente, welche während der Dauer der Ehe erworben wurden, aufgeteilt. Nicht davon betroffen sind Betriebsrenten oder die Beamtenversorgungen. Häufig verhilft dieses Splitting der Ehefrau zu höheren Ansprüchen aus der Rente. Durch das Rentensplitting erhält jeder Ehepartner die eigene Rente, welche sich in der Höhe verändert hat. Stirbt anschließend der Ehepartner, kann dieser die Rente des verstorbenen Ehepartners auch mit in eine neue Ehe nehmen. Dies stellt den entscheidenden Unterschied zu der Witwenrente dar.