Rentenartfaktor

Mit dem Rentenartfaktor wird das Sicherungsziel der unterschiedlichen Rentenarten bestimmt. Dieser Faktor ist ein Bestandteil der Rentenformel. Der Rentenartfaktor bei den Erziehungsrenten, bei den Renten wegen einer vollen Erwerbsminderung und bei den Altersrenten liegt gleichermaßen bei 1,0 Punkten. So ist durch diesen Rentenartfaktor ersichtlich, dass diese Renten dazu genutzt werden, dem Versicherten das Einkommen in vollem Umfang zu ersetzen. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung hingegen soll die Rentenzahlung das Einkommen des Versicherten nicht vollständig ersetzen, denn der Versicherte ist in diesem Fall noch teilweise in der Lage, einen Teil des Lebensunterhaltes selbst zu verdienen. Der Rentenartfaktor liegt in diesem Fall bei 0,5 Punkten. Dies entspricht somit genau der Hälfte des vollständig zu erreichenden Faktors. Bei dem Bezug der großen Witwenrente liegt dieser Faktor bei 0,6 Punkten, bei der kleinen Witwenrente bei 0,25, bei der Vollwaisenrente bei 0,2 und bei dem Bezug der Halbwaisenrente liegt der Rentenartfaktor bei 0,1 Punkten.

(Stand 08/2010)