Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Die Regelungen zu der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bestehen, mit der Rente wegen voller Minderung der Erwerbsfähigkeit, seit dem 01.01.2001. Diese Regelungen ersetzen die bisherige Erwerbsunfähigkeitsrente und die Berufsunfähigkeitsrente. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung können die Versicherten der Rentenversicherung in Anspruch nehmen, wenn durch den zuständigen Rentenversicherungsträger festgestellt wurde, dass eine teilweise Erwerbsminderung besteht. Dies liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund einer bestehenden Behinderung oder Krankheit für einen unabsehbaren Zeitraum nur zwischen drei bis maximal sechs Stunden arbeiten kann. Diese Regelungen gelten für eine Fünf-Tage-Woche. Zudem müssen die Versicherten die festgelegte Wartezeiten erfüllt haben, und über fünf Jahre vor dem Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung muss eine Versicherungszeit von mindestens drei Jahren bestanden haben. Die Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente. Sollte der Versicherte arbeitslos sein und es besteht zudem keine Möglichkeit, eine Beschäftigung aufzunehmen, so kann auch die volle Erwerbsminderungsrente gewährt werden.