Pflegepauschbetrag

Der Pflegepauschbetrag stellt einen festen Betrag dar, welcher als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann. Diese außergewöhnliche Belastung kann der steuerpflichtigen Person durch die Pflege einer Person entstehen, welche auf Dauer auf diese Pflege angewiesen ist. Daneben muss die steuerpflichtige Person noch weitere Voraussetzungen erfüllen, um den Pflegepauschbetrag geltend machen zu können. So muss die Pflege der hilfsbedürftigen Person in Deutschland stattfinden und zudem darf der Steuerpflichtige kein Entgelt für diese Pflege von anderer Stelle erhalten. Ob die Pflege in der Wohnung der hilfsbedürftigen Person oder des Steuerpflichtigen stattfindet, spielt bei der Anrechnung keine Rolle. Wird die hilfsbedürftige Person von mehreren steuerpflichtigen Personen gepflegt, kann dieser Pauschbetrag auch anteilig, je nach Pflegezeit, geltend gemacht werden. Daneben können auch die Eltern von einem Kind mit einer Behinderung, unabhängig von diesen Regelungen, diesen Pflegepauschbetrag geltend machen. Dieser Pflegepauschbetrag ersetzt eine Steuerermäßigung nach dem Paragrafen 33 des Einkommensteuergesetzes. Der Pflegepauschbetrag beträgt 924 Euro je Kalenderjahr.

(Stand 08/2010)