Pflegekosten

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung prüft unter anderem, ob die häusliche Pflege und Versorgung eines Patienten in der eigenen Wohnung möglich ist. Wird eine vollstationäre Pflege erforderlich, zahlt die Pflegekasse die Pflegekosten, orientiert an der Pflegestufe, in Form eines pauschalen Sachleistungsbetrages an das Pflegeheim. Grundsätzlich darf die Sachleistung nur für den erforderlichen Pflegeaufwand wie eine medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung verwendet werden. Der Pflegebedürftige muss einen Eigenanteil der Pflegekosten übernehmen, wenn über den Leistungsbetrag der Pflegeversicherung hinaus zusätzliche Kosten entstehen. Dazu gehören erweiterte pflegebedingte Kosten, die Verpflegung und die Unterbringung wie auch gegebenenfalls anfallende Kosten für besondere Komfortleistungen. Die Pflegekosten, die von der Pflegekasse getragen werden, dürfen 75 % des Heimentgeltes nicht übersteigen. Pflegebedürftigkeitsrichtlinien der Pflegekassen legen fest, wann Pflegekosten für einen stationären Aufenthalt gezahlt werden. Dazu gehören unter anderem Kriterien wie das Fehlen oder die fehlende Bereitschaft einer möglichen Pflegeperson wie auch eine drohende Eigen- oder Fremdgefährdung des Betroffenen.

(Stand 08/2010)