Pfändung von Renten

Die Pfändung von Renten, soweit diese auszahlbar sind, ist eine Forderungspfändung. Renten sind eine Geldforderung (ebenso wie Arbeitsentgelt und Einkommen) von einem Versicherer und unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt pfändbar. Gepfändet werden kann nur der Teil einer Rentenzahlung, der eine festgelegte Pfändungsfreigrenze übersteigt, um den Schuldner nicht zum Hilfsbedürftigen auf Staatskosten zu machen. Die Pfändungsfreigrenze ist in entsprechenden Tabellen in der Zivilprozessordnung geregelt. Eine Pfändung von Renten ist abhängig von der Höhe des Einkommens sowie der Anzahl von Unterhaltsberechtigten. Seit 2005 gilt ein Freibetrag von 989 Euro pro Monat, der in bestimmten Zeitabständen angehoben wird, wenn keine Unterhaltsansprüche vorliegen. Für den ersten Unterhaltspflichtigen erhöht sich der monatliche pfändungsfreie Betrag um 370 Euro. Eine Pfändung von Renten kann auch aus den Bankguthaben der Rentner erfolgen, wenn diese nicht innerhalb der ersten 7 Tage nach der Rentengutschrift verbraucht wurden. Sieben Tage hat der Schuldner Zeit, diesen besonderen Pfändungsschutz zur Sicherung seines Existenzminimums auszunutzen.

(Stand 08/2010)