Pauschale Anrechnungszeit

Anrechnungszeiten sind in der Regel Zeiten, in denen Versicherte auf Grund von Krankheit arbeitsunfähig waren beziehungsweise Rehabilitationsleistungen erhalten haben, wegen Schwangerschaft in den Schutzfristen keine Beschäftigung (als Selbstständige oder Pflichtversicherte) ausgeübt haben, eine Schulausbildung von maximal 8 Jahren nach dem vollendeten 17. Lebensjahr durchführten, eine Rente bezogen oder wegen Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt gemeldet waren. Die pauschale Anrechnungszeit ist für Versicherte vorgesehen, die vor dem 01.01.1957 versichert waren. Vor dieser Zeit war es schwer möglich, alle Zeiten nachzuweisen, da eine ordnungsgemäße Erfassung aller Zeiten nicht vorhanden war. Deshalb wurde die pauschale Anrechnungszeit geschaffen, die gilt, wenn nicht längere Anrechnungszeiten nachgewiesen werden müssen. Eine Prüfung der Voraussetzungen ähnlich bei Anrechnungszeiten erfolgt nicht. Fehlende Zeiten, die nicht durch eine entsprechende Nachversicherung ausgeglichen wurden, gelten trotz fehlender Anträge als Beitragszeiten. Eine pauschale Anrechnungszeit wirkt sich für alle Versicherten rentensteigernd aus, wenn bereits vor 1957 pflichtversicherte Beiträge gezahlt wurden und wenn nicht belegte Versicherungsmonate vorhanden sind.