Lohnersatzleistungen Rente

Alle Leistungen, die von den verschiedenen Sozialversicherungsträgern gewährt werden, gelten als Lohnersatzleistungen. Rente wird für die Zeiten des Bezugs dieser Ersatzleistungen in Form von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, aber auch Übergangsgeld oder Unterhaltsgeld und anderen Leistungen in einem geringeren Umfang gewährt. Die Beiträge für diese Lohnersatzleistungen für Rente zahlen die jeweiligen Sozialversicherungsträger, von denen der Versicherte auch die Leistungen erhält. Diese Zeiten werden als Pflichtbeitragszeiten betrachtet, sofern die versicherte Person im Jahr vor der Leistungserbringung versicherungspflichtig beschäftigt war. Ist das nicht der Fall, und vor der Zeit der Zahlung von Lohnersatzleistungen für Rente bestand eine Selbstständigkeit oder freiberufliche Tätigkeit, so besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Pflichtversicherung für den Zeitraum der Zahlung von Lohnersatzleistungen zu stellen. Wenn für die Zeiten der Lohnersatzleistungen Rente bezogen wird, dann zwar in einem geringeren Umfang, als im Fall einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung, dennoch wirkt sich die Anerkennung dieser Zeiten als Pflichtbeitragszeiten positiv aus.