Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten

Die Einhaltung von Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten bildet eine grundlegende Voraussetzung für einen Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente. Hingegen sind sie für Altersrenten nach Vollendung der Regelaltersgrenze nicht maßgebend oder rentenschädlich. Wird neben der Rente weiteres Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit oder Arbeitsentgelt aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit erzielt, gilt dieses als Hinzuverdienst. Die Hinzuverdienstgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung regelt das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Dort wird die Höhe aller zusätzlichen Einkünfte geregelt, die einen Rentenanspruch nicht gefährden. Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten ermöglichen Versicherten, in einem gewissen Rahmen weiter arbeiten zu können. Hinzuverdienst ist nicht gleich einem Einkommen aus Renten wegen Todes in der gesetzlichen Rentenversicherung. Einkünfte einer Pflegeperson eines Pflegebedürftigen, die im Rahmen des gesetzlichen Pflegegeldes oder durch einen behinderten Menschen in einer betreuten Behindertenwerkstatt erzielt werden, werden nicht zum Hinzuverdienst gerechnet. Eine Vollrente wird bis zum Erreichen der Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten (400 Euro) abschlagsfrei danach als Teilrente gezahlt.