Fremdrentenrecht

Das Fremdrentenrecht ist im Fremdrentengesetz vom 1. Januar 1959 geregelt. Es ist bis heute gültig, auch wenn politische Ereignisse wie das Auflösen der DDR zu einigen Anpassungsänderungen führten. Das Fremdrentenrecht regelt die Ansprüche auf Rente für Vertriebene und Aussiedler, die seit 1945 aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten sowie den Ländern Osteuropas nach Deutschland gekommen sind. Aussiedler können damit in die Rentenversicherung eingegliedert werden. Ein Nachweis von Versicherungszeiten, die im Heimatland entstanden, kann durch Arbeits- und Versicherungsbücher sowie Arbeitgeberbescheinigungen erfolgen. Die Unterlagen müssen den Arbeitgeber und die Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses anzeigen. Eine Anerkennung kann als letztes Mittel auch eine Glaubhaftmachung durch eine eidesstattliche Versicherung sein, wenn der Rentenversicherungsträger dies zulässt. Alle durch Fremdrentenrecht anerkannten Versicherungszeiten werden bei der Rentenberechnung in vollem Umfang berücksichtigt. Glaubhaft gemachte Zeiten (Berufsausbildungszeiten ausgenommen) haben jedoch eine Kürzung der ermittelten Rentenhöhe zur Folge. Rentenzahlungen aus dem Heimatland werden auf die Rente für gleiche oder nicht nachprüfbare Versicherungszeiten angerechnet.