Existenzminimum Rente

Das Existenzminimum bei Rente wurde seit dem 01.01.2003 als eigenständige Sozialleistung geregelt. Das erfolgt unabhängig von der bis dahin geltenden Sozialhilfe. Zum 01.01.2005 wurde das bis dahin geltende Grundsicherungsgesetz in das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) eingebunden. Eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sichert das Existenzminimum bei Rente. Anspruchsberechtigt auf Grundsicherung ist ein Personenkreis, der mindestens 65 Jahre alt oder volljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Eigenes Einkommen und Vermögen beziehungsweise Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Antragsteller in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft leben, reichen für einen Lebensunterhalt nicht aus. Vermögen von eigenen Kindern werden bis 100.000 Euro generell nicht als unterhaltsfähig berücksichtigt. Der persönliche Bedarf orientiert sich an den jeweils gültigen Regelsätzen des Bundessozialhilfegesetzes und diese bilden die Grundlage von Leistungen aus Grundsicherung. Das Existenzminimum bei Rente sichert die Auszahlung der Grundsicherung nach einer Antragstellung. Der Tag der Antragstellung gilt als Beginn einer bewilligten Zahlung.