Erwerbsfähigkeit

Der Begriff der Erwerbsfähigkeit steht im Gegensatz zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit. Nach Maßgabe der gesetzlichen Rentenversicherung liegt diese bei einer Person vor, wenn sie in der Lage ist, entsprechend ihren Kenntnissen und ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Sie muss, um einer Erwerbsfähigkeit zu entsprechen, unter den allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarktes wenigstens drei Stunden täglich arbeiten können. Sonst entspricht sie den Anforderungen an eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Tatsächliche Einschränkungen wie Kindererziehungszeiten, die eine Erwerbstätigkeit verhindern, haben keinen Einfluss auf die Bewertung. Erwerbsfähigkeit von Ausländern reicht nicht aus, um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Eine Arbeitserlaubnis ist zwingend vorgeschrieben. Die Rentenversicherung sieht Leistungen sowohl bei Gefährdung der Erwerbsfähigkeit als auch bei Erwerbsunfähigkeit vor. Um eine Aufrechterhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung und Teilhabe zu erreichen, werden Leistungen, zusammengefasst unter dem Begriff Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, gezahlt, zum Beispiel Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Eine Minderung der Fähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, muss durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden.