Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes

Die Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes erfolgt naturgemäß immer dann, wenn Hinterbliebene ein eigenes Einkommen oder eine eigene Rente erhalten, das den jeweiligen Freibetrag überschreitet. Dieser Freibetrag wird jährlich zum 01.07. neu festgesetzt und beträgt seit dem 01.07.09 718,08 EUR in den alten Bundesländern und 637,03 EUR in den neuen. Es kommt jedoch nicht zur vollständigen Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes, sondern der Anteil des Einkommens, der den Freibetrag überschreitet, wird zu 40 % angerechnet. Durch die Anwendung der Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes kann es zu einer Kürzung oder zum Wegfall der Hinterbliebenenrente kommen. Einkommen, die sich auf die Zahlung von Hinterbliebenenrente auswirken, sind alle Formen des Erwerbseinkommens, aber auch Vorruhestandsgeld, Krankengeld aus gesetzlicher oder privater Versicherung, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, eigene Renten und Ruhegehälter aus gesetzlichen und privaten Versicherungen sowie Vermögenseinkommen. Lediglich Hinterbliebenenrenten, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Leistungen der Grundsicherung sind nicht von der Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes betroffen.