Deckungsstock Rente

Dem Schutz von Versicherten in kapitalbildenden Versicherungen dient grundsätzlich der Deckungsstock. Rente oder eine Zusatzrente, die zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung in Form der Riester-Rente oder in einer anderen Form aus einer privaten Rentenversicherung bezogen werden soll, muss daher ebenfalls auf diese Weise abgesichert werden. Gerade in einer Versicherung, die der Altersvorsorge dient, ist es von besonderer Bedeutung, dass das angesparte Kapital im Versicherungsfall verfügbar ist. Für Versicherungsunternehmen besteht daher die Verpflichtung, das im jeweiligen Versicherungsvertrag vorhandene Kapital so anzulegen, dass es auch im Fall einer Insolvenz des Versicherungsunternehmens vor anderen Ansprüchen gesichert ist, um die Rentenzahlungen in jedem Fall zu gewährleisten. Im Deckungsstock der Rente muss ein Versicherer daher mindestens die Beitragszahlungen sowie Beitragsüberträge und Deckungsrückstellungen als Sicherungsvermögen festlegen. Die Trennung vom übrigen Vermögen des Versicherers ist eine weitere Grundlage für den Deckungsstock. Rente bezieht ein Versicherter im Insolvenzfall dann aus diesem Sondervermögen, das im Deckungsstock gebildet wurde.