Beitragszeiten Rente

Beitragszeiten der Rente ermitteln sich aus den in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge und werden im § 55 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Die gesetzliche Rentenversicherung bezeichnet alle Versicherungszeiten, die eine Rentenzahlung zur Folge haben können, als rentenrechtliche Zeiten. Das schließt neben den Beitragszeiten auch Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten sowie Ersatzzeiten mit ein. Als Beitragszeiten der Rente gelten Perioden, für die der Versicherte Pflichtbeiträge beziehungsweise freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Zeiten der Beitragszahlung bis 1945 nach Reichsrecht sowie bis 1990 zur Sozialversicherung der ehemaligen DDR sind in diesen Beitragszeiten eingeschlossen. Es besteht die Möglichkeit, Beiträge auch für länger zurückliegende Zeiten nachzuzahlen, wenn entsprechende Voraussetzungen gegeben sind. Weitere Pflichtbeitragszeiten sind in besonderen Vorschriften geregelt worden. Entgeltpunkte werden für geltende Beitragszeiten, die sich aus Kindererziehung oder Perioden der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder ergeben, gut geschrieben. Beitragszeiten der Rente können von der Versicherungspflicht Befreite sowie Beamte nicht erwerben.