Beitragserstattung Rente

Die Beitragserstattung einer Rente ist unter der Bedingung möglich, dass Ansprüche auf eine Rente nicht erworben wurden und nicht mehr erworben werden können. Es sind also weniger als 60 Monate Rentenbeiträge gezahlt worden und die Möglichkeit weiterer Beitragszahlungen besteht nicht. Zum Beispiel erhalten Beamte, die vor ihrer Dienstverpflichtung weniger als 5 Jahre Beiträge gezahlt haben, eine Beitragserstattung einer Rente. Für Beamte besteht keine Möglichkeit, freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Auch wer von der Versicherungspflicht befreit beziehungsweise generell versicherungsfrei ist, erhält die Beiträge erstattet. Die gleiche Regelung findet Anwendung, wenn mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ein Rentenanspruch noch nicht vorliegt. Ansprüche aus der Hinterbliebenenrente für Witwen und Witwer werden gleichfalls mit einer Beitragserstattung einer Rente abgegolten. Die Erstattung erfordert eine vorherige Antragstellung beim Träger der Rentenversicherung. Bei der Auszahlung werden nur vom Versicherten geleistete Zahlungen berücksichtigt. Der Arbeitgeberanteil, aus Arbeitslosigkeit und Wehrdienst oder Zivildienst entstandene Anteile bleiben bei einer Vergeltung des Anspruches unberührt.