Beitragsbemessungsgrenze Rente

Die Beitragsbemessungsgrenze betreffs Rente ist eine Rechengröße der Sozialversicherungen. Damit werden die zu zahlenden Beiträge zur jeweiligen Sozialversicherung der Versicherten bei Vorliegen des festgelegten Höchst-Bruttoeinkommens berechnet. Bis zu dieser Beitragsbemessungsgrenze sind Beiträge für die Rente zu zahlen. Steigt das Einkommen darüber hinaus weiter an, bleibt der Beitrag zur Rentenversicherung dennoch konstant. Arbeitnehmer zahlen somit bei Überschreitung der Grenzen, gemessen am eigenen Brutto-Einkommen, einen prozentual niedrigeren Beitrag in die Versicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze betreffs Rente wird jährlich durch die Regierung bekanntgegeben. Grundlage bildet die Entwicklung des gesamtgesellschaftlichen Bruttolohns. Es gibt die Beitragsbemessungsgrenze zur Versicherung der Rente, gesetzlichen Krankenversicherung sowie Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung (unterschiedlich für die jeweilige Sozialversicherung). Die Beitragsbemessungsgrenze ist seit 2003 nicht mehr mit der Grenze zur Befreiung von der Versicherungspflicht gleichzusetzen. Für das Jahr 2010 sind monatlich 5.500 Euro in den alten Bundesländern und 4.650 Euro im Monat für die neuen Bundesländer als Beitragsbemessungsgrenze betreffs Rente vorgeschrieben.