Beiträge Rente

Die Beiträge zur Rente werden bei den pflichtversicherten Arbeitnehmern zur Hälfte von dem Arbeitgeber und zur Hälfte von dem Arbeitnehmer selbst geleistet. Ausnahmen bilden dabei der Sonderbeitrag zur Krankenversicherung und auch der Zuschlag zu der Pflegeversicherung, welcher von kinderlosen Versicherten der Rentenversicherung getragen werden muss. Diese beiden Beiträge werden vollständig von dem Arbeitnehmer selbst gezahlt. Sämtliche Beiträge zur Rente behält der Arbeitgeber dabei im Rahmen des Lohnabzugsverfahrens direkt von dem zu zahlenden Lohn ein. Er überweist die Beiträge zusammen mit dem Beitrag zur Krankenversicherung an die vom Arbeitnehmer gewählte Krankenkasse. Die jeweilige Krankenkasse leitet diese Beiträge zur Rente dann an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter. Versicherte, welche eine selbstständige Tätigkeit ausüben oder freiwillig Beiträge zu der Rentenversicherung leisten, müssen diese Beiträge zur Rente im vollen Umfang selbst bezahlen. Selbstständige, die allerdings der Künstlersozialkasse zugehörig sind, müssen die Beiträge nicht selbst zahlen, sondern sie werden von der Künstlersozialkasse übernommen.