Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach Antragstellung unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich. Auf Antrag des Versicherten werden Angestellte sowie selbstständig Tätige, die in einer öffentlichen Versorgungseinrichtung oder einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert sind, befreit. Auch selbstständig tätige Handwerker, die wenigstens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben, können eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erwirken. Auf Antrag eines Arbeitgebers werden Lehrer und Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen und Anstalten befreit, wenn eine beamtenähnliche Versorgung vorliegt. Das trifft ebenso für Besatzungsmitglieder ausländischer Nationen auf deutschen Schiffen zu, die ihren Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung behält bis auf wenige Ausnahmen nur für die jeweilige Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit ihre Gültigkeit. Handelt es sich um eine arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit, ist eine Person versicherungspflichtig. Das betrifft selbstständige Lehrer und Erzieher sowie Pflegepersonen und Hebammen oder Entbindungspfleger, die nur für einen Auftraggeber arbeiten.