Anrechnungszeiten Rente

Anrechnungszeiten werden bei der Sicherung eines Rentenanspruchs (Erfüllung von Wartezeiten) sowie bei der Berechnung berücksichtigt. Obwohl sie beitragsfreie Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung darstellen, beeinflussen Anrechnungszeiten eine Rente. Beitragslose Zeiten des Versicherten in der Rentenversicherung, in denen aus persönlichen Gründen eine Zahlung von Beiträgen nicht möglich ist, steigern oftmals als Anrechnungszeiten die Rente. Eine Regelung der Rentenberechnung unter Einbeziehung dieser Zeitspannen erfolgt im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Es werden grundsätzlich Perioden der Arbeitsunfähigkeit, Leistungen zur Rehabilitation (außer bei Entgeltfortzahlung) und einer Krankheit (17. bis 25. Lebensjahr), wenn diese wenigstens einen Kalendermonat dauerte, berücksichtigt. Sie gelten außerdem bei Schwangerschaft und Schutzfristen bei Mutterschaft sowie Arbeitslosigkeit. Zeiten der Schulausbildung ab dem 17. Lebensjahr werden mit bis zu 8 Jahren angerechnet. Bei der Altersrente erhöhen in der Regel die Anrechnungszeiten die Rente. Ausnahmen gelten für Fälle wie Arbeitslosigkeit sowie Krankheit und Arbeitsunfähigkeit, wenn wegen des Fehlens bestimmter Voraussetzungen keine Leistungen bezogen werden können.