Altersrente für Erwerbsunfähige

Die Altersrente für Erwerbsunfähige ist ein Zahlungsanspruch, den Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung mit Vollendung des 60. Lebensjahres nach einer Wartezeit von 35 Jahren erwerben. Wartezeiten sind zum Beispiel Schulausbildung und Beitragszeiten. Die Erwerbsunfähigkeit muss mit Beginn des Rentenbezugs vorliegen. Weiterhin erfasst diese Form der Altersrente Schwerbehinderte und berufsunfähige Versicherte. Bei Beginn des Rentenbezugs müssen diese anerkannt schwerbehindert mit einem Behindertengrad von wenigstens 50 % sein. Innerhalb von 36 Monaten wird die Altersgrenze auf 63 Jahre erhöht. Eine vorzeitige Beanspruchung der Altersrente für Erwerbsunfähige ist möglich, wobei der Anspruchsberechtigte lebenslang einen Abschlag auf die Rente (0,3 % je Monat der Vorverlegung) hinnehmen muss. Versicherte, die vor 1941 geboren wurden, sind von dieser Regelung ausgenommen. Festgelegte Hinzuverdienstgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Das Gesetz zur Reform der Altersrente für Erwerbsunfähige trat als Teil einer Gesamtrentenreform am 01.01.2001 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt ist eine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit an eine Schwerbehinderung von wenigstens 50 % gekoppelt.