Altersentlastungsbetrag

Damit auch für ältere Arbeitnehmer eine gerechte Besteuerung gewährleistet ist, regelt § 24 a des Einkommensteuergesetzes den Altersentlastungsbetrag. Betroffen von dieser Sonderregelung sind Arbeitnehmer, die nach Vollendung ihres 64. Lebensjahres noch berufstätig sind und Arbeitslohn beziehen. Zur Berücksichtigung kommt der Altersentlastungsbetrag als steuerliche Vergünstigung in Höhe von 40 % des Bruttoarbeitslohnes bei Arbeitnehmern sowie weiterer Einkünfte, sofern eine Einkommensteuerveranlagung besteht. Dabei ist der Altersentlastungsbetrag auf einen Höchstbetrag von 1 900 Euro begrenzt. Zur Anrechnung weiterer über den Bruttoarbeitslohn hinausgehender Einkünfte besteht die Voraussetzung, dass sie in der Summe positiv sein müssen. In die Berechnung können aber positive sowie negative Einkünfte einfließen und miteinander verrechnet werden. Dazu zählen zum Beispiel auch Riester-Renten, Direktversicherungen, Pensionskassen oder Auszahlungen aus Pensionsfonds, sofern sie die staatlichen Fördervoraussetzungen erfüllen. Nicht unter den Altersentlastungsbetrag fallen steuerfreie Einkünfte, Versorgungsbezüge, Einkünfte aus Leibrenten sowie pauschal versteuerter Arbeitslohn. Mit der nachgelagerten Versteuerung der Renten verliert der Altersentlastungsbetrag zunehmend an Bedeutung.

(Stand 08/2010)