Allgemeiner Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland vergibt Renten und Leistungen aus den eingezahlten Beiträgen ihrer Mitglieder. Versicherte erhalten die Altersrenten oder eine Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenrenten. Versicherte können pflichtversicherte Arbeitnehmer und freiwillig Versicherte sein. Freiwillig Versicherte können einen in bestimmten frei wählbaren Grenzen liegenden Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Für pflichtversicherte Personen gilt ein Allgemeiner Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Allgemeiner Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt für das Jahr 2010 19,9 % des Einkommens. Die Bundesregierung plant, den Beitragssatz bis 2020 unter 20 % zu belassen. Bis zum Jahre 2030 soll er auf maximal 22 % angehoben werden. Versicherte des zweiten Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der knappschaftlichen Rentenversicherung, können mehr Leistungen beanspruchen. Für sie gilt im Jahr 2010 ein Allgemeiner Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung von 26,4 % des Einkommens. Der Beitragssatz ist bindend bis zum Erreichen einer Beitragsbemessungsgrenze, die für alte und neue Bundesländer unterschiedlich festgelegt ist.