Versicherungen legen mit einem Einschluss der sogenannten Verwandten-Klausel fest, dass ein Versicherungsschutz lediglich für einen Versicherungsnehmer und nicht für weitere nahe Angehörige besteht. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen der PKV (private Krankenversicherung) ist außerdem ausgeführt, dass dann keine Leistungspflicht des Versicherers besteht, wenn medizinische Behandlungen bei einem Versicherten durch Ehegatten, Eltern oder Kinder durchgeführt und abgerechnet werden. Deutsche Gerichte haben ein berechtigtes Interesse von Versicherungsgesellschaften an der verwendeten Klausel bestätigt. Das Interesse wird unter anderem damit begründet, dass der Versicherer Missbrauch des Versicherungsschutzes verhindern muss. Bei einem verwandtschaftlichen Verhältnis wird die Gefahr gesehen, dass Leistungen nicht erbracht oder falsch abgerechnet werden. Eine Überprüfung der Vorgänge ist für einen Versicherer kaum möglich. In der Haftpflichtversicherung ist die Verwandten-Klausel regelmäßig zu finden. Eine erweiterte Verwandten-Klausel kann im Rahmen einer Jagdhaftpflichtversicherung vereinbart werden. Wird ein Versicherter von nahen Angehörigen durch Schüsse verletzt, ist dies ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen.