Verbandskasten

Der Gesetzgeber gibt vor, dass ein Verbandskasten von jedem Autohalter mitzuführen ist. In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ist festgelegt, in welchen Fahrzeugen ein solcher Verbandskasten vorhanden sein muss und welche Anforderungen er erfüllen muss. So darf niemand selber dieses wichtige Utensil nach eigenen Vorstellungen bestücken, sondern vielmehr sind klar definierte Vorschriften zu erfüllen. Der Inhalt muss sicher vor Staub, Nässe und Schmierstoffen untergebracht sein. Darüber hinaus ist gesetzlich geregelt, welche Pflaster, Verbandsmittel, Wundbinden, Einmalhandschuhe und Rettungsdecke zum Inhalt gehören. Nicht zu vergessen ist dabei das Verfalldatum, denn insbesondere steriles Material ist nur begrenzt einsetzbar. So verliert Klebematerial an Pflastern nach einiger Zeit seinen Zweck und Einmalhandschuhe verlieren ihre schützende Funktion. Werden Teile aus einem Verbandskasten verwendet, muss der Fahrzeughalter diese umgehend durch neues Material ersetzen. Fehlt ein solcher Kasten oder erfüllt er nicht die gesetzlichen Anforderungen, so droht ein Bußgeld. Auf die KFZ-Versicherung nimmt diese Ordnungswidrigkeit keinen Einfluss.

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