Tätigkeitsschäden

Tätigkeitsschäden kennt man aus der privaten, beruflichen oder gewerblichen Haftpflichtversicherung. Einige Versicherer bezeichnen den Tätigkeitsschaden als Bearbeitungsschaden. Voraussetzung dafür, dass ein Schadensfall vom Versicherer als Tätigkeitsschaden anerkannt wird, ist, dass er durch eine berufliche oder gewerbliche Handlung verursacht wurde. In der Vergangenheit haben die privaten Haftpflichtversicherer die Regulierung solcher Bearbeitungsschäden aus ihrem Leistungskatalog komplett ausgeschlossen. Inzwischen gibt es eine Reihe von Gerichtsurteilen, die solche Ausschlüsse in ihrer Wirksamkeit stark eingegrenzt haben. Die neueren Versicherungstarife sehen deshalb zum großen Teil einen Versicherungsschutz für Bearbeitungsschäden vor, der nur noch geringfügige Ausschlüsse beinhaltet. Auch in einer Betriebshaftpflichtversicherung können solche Ausschlüsse für Tätigkeitsschäden gegeben sein. Tatsache ist, dass die Versicherungssummen, die für eine Leistung aus Bearbeitungsschäden zur Verfügung stehen, deutlich geringer ausfallen als die Leistungen, die für andere Schäden vereinbart wurden. Da die meisten gewerblichen Versicherungen in einem Baukastensystem individuell zusammengestellt werden können, haben Unternehmer direkten Einfluss darauf, ob und in welcher Höhe Tätigkeitsschäden zum Versicherungsumfang gehören.

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