Sachverständigenkosten

Die Sachverständigenkosten werden von einem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners übernommen, soweit es sich nicht um sogenannte Bagatellschäden handelt. Die Höhe und Art der Bagatellschäden ist je nach Versicherung und Bundesland unterschiedlich geregelt. Geringere Schäden am Fahrzeug werden mit einem Kostenvoranschlag der Autowerkstatt bei dem Versicherungsunternehmen angezeigt, Schäden somit ausreichend nachgewiesen. Mit Sicherheit handelt es sich bei Schäden oberhalb von 1.000 Euro nicht mehr um Bagatellschäden. Dennoch verweigern Haftpflichtversicherer oftmals die komplette Übernahme der Sachverständigenkosten. Jedoch gibt es höchstrichterliche Urteile, dass die Gutachtergebühren in gleichem Maße ersetzt werden müssen wie der Schaden. Die Einschaltung eines anerkannten technischen Sachverständigen oder Gutachters muss lediglich der Schadenshöhe angemessen sein. Dies trifft jedoch nur zu, wenn den Fahrer keine Mitschuld trifft. In einem Fall von Mitschuld werden die Sachverständigenkosten entsprechend aufgeteilt. Einen Gutachter kann der Geschädigte immer frei wählen und muss sich nicht an Empfehlungen der gegnerischen Versicherung halten. Für unwahre Gutachten haftet der Geschädigte normalerweise nicht (die Versicherung muss zahlen).

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