Makler

Personen, die als Vermittler einer bestimmten Sache beziehungsweise Gelegenheit im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen auftreten, werden in Deutschland Makler genannt. Gesetzliche Regelungen zur Berufsausübung finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Handelsgesetzbuch. Wird bei einem Makler ein Vertrag abgeschlossen, kommt kein gegenseitiger Vertrag zustande. Bekannt ist vor allem das Vermitteln (Makeln) von Grundstücken, Versicherungen oder Mietverhältnissen sowie von Bekanntschaften mit Heiratsabsicht und Wertpapieren. Die Gewerbeordnung sieht mit dem Paragrafen 34c eine gesonderte Erlaubnis vor. Die Tätigkeit der Versicherungsmakler erstreckt sich auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen zwischen zwei Parteien. Diese beiden Parteien sind Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen. Da ein Versicherungsmakler nicht an einen bestimmten Versicherer vertraglich gebunden ist, übernimmt er für seinen Mandanten die Vertretung gegenüber dem jeweiligen Versicherer. Weitere Rechte und Pflichten regelt ein entsprechender Maklervertrag. Eine schuldhafte Verletzung von Pflichten führt dazu, dass ein Versicherungsnehmer Schadenersatz vom Makler verlangen kann. Spezielle Haftpflichtversicherungen (Berufshaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht) können Risiken der Berufsausübung absichern.

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