Leasingnehmer

Ein Leasingnehmer ist hinsichtlich des Vertragscharakters einem Mieter ähnlich. Anders aber als bei einem Mieter wird die im Mietvertrag auf dem Vermieter liegende Pflicht zur Wartung, Instandsetzung oder Gewährleistung der Sache oder des Gegenstandes auf den Leasingnehmer abgewälzt. Für einen Leasingnehmer ergeben sich beim Leasen mit einem echten Vertrag eine Reihe von Verpflichtungen. Mit selbst gewählten oder vom Leasinggeber angebotenen Versicherungen sind die betreffenden Sachen und Wirtschaftsgüter ausreichend gegen Beschädigungen und Verlust zu versichern. Im Vertrag zum Leasinggeschäft werden die Formen der Versicherungen immer benannt. Beim Leasen eines Kraftfahrzeuges wird neben der Kfz-Haftpflichtversicherung wenigstens eine Teilkaskoversicherung gefordert. Bei Neufahrzeugen wird generell eine Vollkasko gefordert. Da der Leasingnehmer nicht der Eigentümer einer bestimmten geleasten Sache ist, verhindert eine entsprechende Versicherung, dass bei einem wirtschaftlichen Totalschaden (Unfall, Diebstahl) einer der beiden Vertragspartner einen finanziellen Schaden erleidet. Eine sogenannte GAP-Versicherung sichert einen Totalverlust über eine eigentliche Leistungspflicht einer Vollkaskoversicherung. Zum Leasingrechner.

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