Allgemeiner Beitragssatz

Als allgemeiner Beitragssatz wird auch der einheitliche Beitragssatz bezeichnet, der einen proportionalen Beitrag auf alle beitragspflichtigen Einnahmen aus einer Rente, einem Arbeitsentgelt und Versorgungsbezüge umschreibt. Festgelegt wird dieser Beitragssatz mithilfe einer Rechtsverordnung von der Bundesregierung. In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt seit dem 1. Januar 2011 aufgrund des neuen Finanzierungsgesetzes die Höhe von 15,5 %. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden von den Versicherten, Arbeitgebern und Rentenversicherungsträgern finanziert, die in ihrer Gesamtheit dem Gesundheitsfonds zugutekommen. Dieser verteilt sie weiter an die die einzelnen Krankenkassen, die ihrerseits die Gesundheitskosten aller Versicherten davon finanzieren müssen. Steigen die Kosten für die Gesundheit weiter an, gilt, dass ein allgemeiner Beitragssatz nicht weiter angehoben wird. Geplant ist, dass einkommensunabhängige Zusatzbeiträge von den Kassenversicherten gezahlt werden, um den Beitragssatz stabil zu halten. Für Arbeitgeber wird der Beitragssatz ebenfalls nicht weiter angehoben, sondern ein Festschreiben auf 7,3 Prozent soll die Arbeitskosten stabilisieren, um die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit in Zukunft nachhaltig zu verbessern.

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