Beginn der Rente

Verminderte Erwerbsfähigkeitsrente, Altersrenten sowie Erziehungsrenten werden von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dahingegen beginnen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit befristete Renten nicht vor dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Stellt man den Rentenantrag nach diesem Zeitpunkt nicht innerhalb von drei Kalendermonaten, beginnt die Rente erst ab dem Antragsmonat.

Ebenfalls werden Hinterbliebenenrenten im Regelfall auch erst von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Aber hier gilt keine 3-Monats-Frist, denn bei verspäteter Antragstellung wird die Hinterbliebenenrente längstens für ein Jahr rückwirkend gezahlt. Wenn der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt des Todes keine Rente bezogen hat, beginnt die Hinterbliebenenrente mit dem Todestag.