Instanz

Als Instanzen sind im Gerichtswesen eine hierarchische Anordnung der jeweiligen Gerichtshöfe gemeint, die einen der Wichtigkeit entsprechenden Gerichtsaufbau wiedergibt. Über die verschiedenen Instanzen können alle Bürger ihr Recht einklagen. Über die Instanzen geht es in der Regel dann, wenn in einer unteren Instanz gegen die Rechtsauffassung eines Bürgers entschieden wurde. Dieser kann sich als Kläger, anklagender Staatsanwalt und Angeklagter in der nächst höher gelegene Instanz mittels der sogenannten Rechtsmittel gegen ein Urteil wenden und dort den Fall neu prüfen lassen.

Die erste Instanz in der sogenannten "ordentlichen Gerichtsbarkeit" in Zivil- und Strafsachen ist das Amtsgericht. Es folgt das Landgericht, dann das Oberlandesgericht und letztendlich der Bundesgerichtshof. Im Gegensatz zum Zivilrecht, wird beim Strafrecht und dem Amtsgericht zwischen den Instanzen mit einem Strafrichter und einem Schöffengericht unterschieden. Beim Landgericht sind die Unterinstanzen in die kleine und große Strafkammer sowie das Schwurgericht unterteilt. Je nach Schwere einer Tat, kann die Zuständigkeit einer Gerichtsinstanz höher angesetzt sein. So werden zum Beispiel Mordsachen grundsätzlich ab dem Landgericht verhandelt. Kommt es zu einem Widerspruchsverfahren, ist die Reihenfolge der nächst höheren Instanz einzuhalten. Eine Ausnahme bilden verfassungsrechtliche Klagen.

Die private Rechtsschutzversicherung tritt in der Regel nur für Prozessverfahren in der ersten Instanz ein. Manche Versicherer bieten aber Rechtsschutz optional auch für die zweite oder dritte Instanz an. Alternativ können Versicherte für die Kostenübernahme einer zweiten Instanz einen gesonderten Antrag stellen. Schätzt die Versicherung die Erfolgsquote eines zufriedenstellenden Urteils in der zweiten Instanz als hoch ein, übernimmt sie in vielen Fällen auch hier die Rechtskosten. Im Vergleich von GELD.de werden passende Versicherungsangebote übersichtlich angezeigt.

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