Anwaltskosten

Für die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen Anwaltskosten und Gebühren. Die wichtigste Trennung liegt dabei zwischen den außergerichtlichen Gebühren und denen für das gerichtliche Verfahren. Sofern im Nachgang eines außergerichtlichen Verfahrens eine Klage bei Gericht erfolgt, wird ein Teil der außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten auf die im gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten angerechnet. Der Mandant tritt hinsichtlich der Kosten in jedem Fall in Vorleistung. Sofern eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde, tritt alternativ diese in Vorleistung. Hinsichtlich der Frage, wer am Ende eines gerichtlichen Verfahrens die angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen hat, kommt es zum einen auf den Ausgang des Verfahrens zum anderen aber auch auf den eingeschlagenen Rechtsweg an. So werden etwa im Zivil- und Verwaltungsrecht die angefallenen Kosten jeweils der unterlegenen Partei auferlegt. Wird ein Vergleich geschlossen, so erfolgt die Aufteilung der Kosten anteilig nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens.

Eine besondere Ausnahme bilden die Arbeitsgerichte. Hier verbleiben im Erstinstanz-Verfahren die angefallenen Anwaltskosten bei der jeweiligen Partei. Hintergrund hierfür ist, dass Gewerkschaftsmitglieder einen für sie kostenlosen Rechtssekretär für arbeitsgerichtliche Verfahren gestellt bekommen und im Falle einer Niederlage nicht die Kosten des Anwalts der Arbeitgeberseite tragen sollen. Für Nicht-Gewerkschaftsmitglieder macht vor diesem Hintergrund der Arbeitsrechtsschutz Sinn.

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