Pfändung Rechtsbehelfe

Der Gerichtsvollzieher / Vollziehungsbeamter prüft die Eigentumslage bei der Pfändung in das bewegliche Vermögen nicht. Dadurch kann es vorkommen, dass etwas gepfändet wird, was dem Schuldner gar nicht gehört. Die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO) hat für solche Fälle Rechtsbehelfe vorgesehen, die dem eigentlichen Eigentümer wieder zu seinem Recht verhelfen.

Der Eigentümer kann auf gerichtlichem Weg sein Recht einfordern: § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage). Voraussetzung ist, dass die Zwangsvollstreckung bereits begonnen hat (meist mit der Pfändung) aber noch nicht beendet ist.

Ist die Klage erfolgreich, spricht das Gericht in seinem Urteilstenor die Unzulässigkeit der Pfändung aus und stellt die Zwangsvollstreckung bezüglich des Gegenstandes ein. Ihre Rechte können Inhaber eines Pfand- bzw. Verwertungsrechts vor Pfändung in der Zwangsvollstreckung auch durch eine Klage geltend machen. Allerdings besteht hier der Unterschied darin, dass Inhaber eines Pfand- bzw. Verwertungsrechts die Zwangsvollstreckung nicht verhindern sollen. Ihnen wird aus dem Erlös der Versteigerung ein privilegierter Rang im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern eingeräumt.

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