Übertragung der Hypothek

Durch Abtretung der persönlichen Forderung erfolgt die Übertragung der Hypothek. Die Hypothek geht mit der Forderung auf den neuen Inhaber über. Man bezeichnet diesen gesetzlichen Regelfall der Hypothek als Verkehrshypothek. Bei der Übertragung gibt es allerdings folgendes Problem: Der Erwerber kann sich bei strenger Durchführung der Abhängigkeit der Hypothek von der Forderung nicht auf den Inhalt des Grundbuches verlassen, denn er müsste ständig überprüfen, ob noch eine persönliche Forderung besteht. Der öffentliche Glaube an die Richtigkeit des Grundbuches für die Hypothek und Forderung erstreckt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Überwindung dieser Schwierigkeit. Der gutgläubige Erwerb der Hypothek kann auch dann erfolgen, wenn die Forderung entgegen dem Grundbuch nicht (mehr) existiert.

Forderungsverkauf oder Umschuldung können wirtschaftliche Gründe für die Übertragung der Hypothek sein.

Das gilt nicht für die Sicherungshypothek. Diese ist streng akzessorisch zur persönlichen Forderung. Der Erwerber kann sich bei ihr zum Beweis der Forderung nicht auf das Grundbuch berufen. Die Höchstbetragshypothek stellt einen Spezialfall der Sicherungshypothek dar. Bei ihr wird im Grundbuch nur ein Höchstbetrag genannt, die Feststellung der Forderung bleibt aber vorbehalten.

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