Ratgeber

Wer unterliegt der Verkehrssicherungs- und Instandhaltungspflicht?

Der Hausbesitzer bzw. Vermieter eines Hauses oder unbebauten Grundstücks unterliegt der Verkehrssicherungs- und Instandhaltungspflicht. Die Haftbarkeit bei einer Pflichtverletzung kann nicht übertragen werden. Wenn z. B. die Streuung der Gehwege bei Winterglätte laut Mietvertrag Aufgabe der Mieter sein sollte, haftet dennoch der Vermieter im Schadensfall.